Zusätzliche Informationen

Was ist eine Sondereinstufung?

Bei Abschluss einer Kfz-Versicherung wird der Vertrag in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft, aus der sich der Versicherungsbeitrag ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen stuft der Kfz-Versicherer den Vertrag in eine bessere Schadenfreiheitsklasse ein. Welche Voraussetzungen das sind, ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, die dem Vertrag zugrunde liegen.

Bei der Sondereinstufung handelt es sich um einen Rabatt. Der Versicherungsnehmer zahlt eine niedrigere Versicherungsprämie, weil sein Vertrag in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird als er tatsächlich schadenfrei „erfahren“ hat.

Eine Sondereinstufung gilt nur für die Vertragslaufzeit zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Die Sondereinstufung kann bei einem Wechsel des Versicherers nicht auf den neuen Vertrag des Nachversicherers übertragen werden. Berücksichtigt wird bei Wechsel des Versicherers nur die Schadenfreiheitsklasse, die sich aus dem tatsächlichen Schadenverlauf ergibt.

Hierauf sollte bei Wechsel des Versicherers geachtet werden. Wenn nicht sicher ist, ob dem Vertrag eine Sondereinstufung zugrunde liegt, ist es sinnvoll, beim derzeitigen Versicherer nachzufragen. Der neue Versicherer wird nämlich die vorläufige Versicherungsprämie anhand der Schadenfreiheitsklasse errechnen, die im Versicherungsantrag angegeben ist. Ergibt die darauffolgende Abfrage beim vorherigen Versicherer eine niedrigere tatsächlich erfahrene Schadenfreiheitsklasse, hat dies in der Regel einen höheren Versicherungsbeitrag zur Folge.

Was muss ich bei einem Kfz-Unfall tun?

Sofern Sie eine Teilverantwortung für den Unfall nicht völlig ausschließen können, müssen Sie in der Regel innerhalb einer Woche eine Schadensanzeige bei Ihrer Versicherung machen. Sofern Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen des Unfalls ermitteln, müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Versicherung mitteilen.

Erkennen Sie im Falle eines Schadens grundsätzlich nicht den Anspruch an, den der Geschädigte gegen Sie erhoben hat. Sprechen Sie sich zuerst mit dem Versicherer ab.

Als Geschädigter können Sie bei einem Kfz-Unfall entweder vom Unfallverursacher oder direkt vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Normalerweise stellen Sie Ihre Ansprüche direkt beim gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Den Versicherer des Unfallbeteiligten erfahren Sie unter Nennung des Autokennzeichens beim Zentralruf der Autoversicherer. Die Schadenanzeige bei der gegnerischen Versicherung muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich erfolgen. Es empfiehlt sich, den Schaden zunächst telefonisch beim Versicherer anzuzeigen. Dort erfährt man auch, welche Nachweise (zum Beispiel Gutachten, Kostenvoranschlag, Reparaturrechnung) eingereicht werden sollen.

Was muss ich machen wenn ich in Deutschland einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug habe!

Wenn sich ein Unfall in Deutschland unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeuges ereignet hat, ist der Verein “Deutsches Büro Grüne Karte e.V.“ (DBGK) für die Schadensregulierung zuständig. Auf der Internetseite des DBGK finden Sie Informationen zur Unfallmeldung und praktische Tipps. Auch unter der Telefonnummer 030 2020 5757 können Sie das DBGK erreichen.

Was muss ich machen, wenn ich im Ausland von einem KFZ geschädigt wurde?

Hat das Verkehrsopfer in Deutschland seinen Wohnsitz und hat sich der Verkehrsunfall außerhalb von Deutschland – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Liechtenstein oder Island – ereignet und ist das Kfz des Unfallverursachers in einem der genannten Staaten zugelassen, hat das Verkehrsopfer die Wahl: Um den entstandenen Schaden regulieren zu lassen, können Sie sich als Verkehrsopfer entweder an den in Deutschland tätigen Schadenregulierungsbeauftragten des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers oder aber direkt an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers im Ausland wenden. Namen und Anschrift des Beauftragten für die Schadenregulierung können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer erfahren.

Machen Ihnen jedoch weder die Versicherungsgesellschaft noch deren deutscher Schadenregulierungsbeauftragter innerhalb von 3 Monaten ab Meldung des Schadens ein Angebot zur Schadensregulierung, können Sie sich an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden. Das gilt auch für den Fall, dass die andere Seite Ihren Anspruch zurückweist.

Was ist eine “Mallorca-Police”?

Einige Versicherer bieten unter diesem Begriff Versicherungsschutz, falls der Versicherungsnehmer im Ausland mit einem vor Ort angemieteten Mietwagen einen Schaden verursacht hat und für den Mietwagen kein ausreichender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Bei manchen Versicherern ist die “Mallorca-Police” automatisch in der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten, bei anderen muss diese Leistung gesondert vereinbart werden.