Soweit in der Vermögensauskunft Fragen nach dem Einkommen von Ehegatten und Kindern gestellt werden, ist dies nur von Bedeutung für die Frage, ob diese Personen von Ihnen Unterhalt verlangen können oder wegen eigenem Einkommen keinen Anspruch haben. Für Ihre Schulden haften sie aber keinesfalls.
8.2. Verweigerte, falsche oder unvollständige Vermögensauskunft
Der Gläubiger kann schon mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft die Ausstellung eines Haftbefehls für den Fall beantragen, dass der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert. Der Haftbefehl kann dann ggf. vom Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, dient aber nur der Erzwingung der Vermögensauskunft. Die Haft kann bis zu einem halben Jahr dauern, endet aber mit der Abgabe der Vermögensauskunft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche oder unvollständige Vermögensauskunft abgibt, macht sich strafbar. Dabei erwartet man von Ihnen, dass Sie bei der Abgabe genau und gründlich nachdenken und richtige Angaben machen.