Versicherungs-TÜV informiert: KFZ-Online zulassen und sofort losfahren

Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung macht genau das möglich. Sie tritt zum 1. September 2023 in Kraft und läutet die vierte Stufe der digitalen Kfz-Zulassung ein. Doch was genau ist denn nun neu daran? Gibt es die Zulassung via Internet nicht schon längst? Das Wichtigste im Überblick.

Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“

Keine Wartezeit und kein Behördengang: Mit dem Projekt i-Kfz digitalisiert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stufenweise das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland. Ziel ist es, die Fahrzeugzulassung einfacher und effizienter zu gestalten – für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung.

Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung „i-Kfz“ können Bürgerinnen und Bürger ihr Fahrzeug online an-, ab- und ummelden. Das spart den Weg zur Zulassungsstelle und die Wartezeit vor Ort.

Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. September 2023 und der damit einhergehenden Umsetzung von i-Kfz Stufe 4 kann das Verfahren vollständig automatisiert und vereinfacht werden.

Eine bedeutende Neuerung im Verfahren ist beispielsweise die sofortige Inbetriebsetzung. Damit kann das mit i-Kfz zugelassene Fahrzeug direkt im Straßenverkehr genutzt werden. Zudem werden die Kosten für die internetbasierte Zulassung im Vergleich zur Anmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort deutlich abgesenkt.

Die Umsetzung der Online-Fahrzeugzulassung obliegt – wie alle zulassungsrechtlichen Aufgaben – den Bundesländern und Kommunalverwaltungen. Diese stellen entsprechende i-Kfz-Portale zur Verfügung, die ab dem 1. September 2023 auf i-Kfz Stufe 4 aufgerüstet werden müssen. Weitere Informationen zum Verfahren sind daher auf der Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde zu finden.

Internetbasierte Fahrzeugzulassung für juristische Personen

Mit Stufe 4 können erstmals auch juristische Personen Zulassungsvorgänge über i-Kfz-Portale abwickeln.

Ab September 2023 erfolgt zudem die Einführung der Großkundenschnittstelle (GKS) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Über diese können beim KBA registrierte juristische Personen wie zum Beispiel Autohäuser und Flottenbetreiber Zulassungen auf sich selbst und andere Personen auch in großer Zahl abwickeln. Die GKS prüft die Zulassungsanträge und leitet fehlerfreie Anträge an die i-Kfz-Portale weiter. Ist im Ausnahmefall das i-Kfz-Portal nicht erreichbar, werden die Anträge zur teilautomatisierten Bearbeitung an die zuständige Zulassungsbehörde gesendet. Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde entscheidet über den Einzelantrag, prüft Gebührenrückstände und die Verfügbarkeit des Kennzeichens.

Diese Zulassungsvorgänge können Bürgerinnen und Bürger und juristische Personen online durchführen

  • Anmeldung
  • Abmeldung
  • Wiederzulassung
  • Umschreibung mit oder ohne Halterwechsel
  • Tageszulassung
  • Auswahl von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen (H)

Wie funktioniert i-Kfz?

Die Bundesländer und Kommunalverwaltungen stellen i-Kfz-Portale für die Bürgerinnen und Bürger und ab September 2023 auch für juristische Personen bereit. Die Portale sind über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde erreichbar. Juristische Personen mit vielen Zulassungsvorgängen (z.B. Autohäuser, Versicherungen, Automobilclubs, Zulassungsdienstleister) registrieren sich über die Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Diese Unterlagen werden benötigt

Zur Identifizierung:

Bürgerinnen und Bürger:

  • Personalausweis (nPA), eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät
  • Alternativ: BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung

Juristische Personen:

  • Mein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat

Zur Zahlung:

  • Bankverbindung (IBAN)

Für eine Neuzulassung, Umschreibung und Wiederzulassung werden zusätzlich benötigt:

  • gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, ehemals Fahrzeugschein) und ggf. Teil II (ZB II, ehemals Fahrzeugbrief) sowie ggf. Stempelplaketten mit jeweiligen Sicherheitscodes

Für die Abmeldung wird keine Identifizierung benötigt, nur:

  • ZB I und Stempelplaketten mit Sicherheitscodes

Quelle: BMDV

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