Ehepartner, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen müssen und im Berechnungszeitraum Corona-Überbrückungshilfen bezogen haben, müssen nach Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass die staatliche Hilfe als Einkommen gewertet wird. In einem konkreten Fall hatte ein Gastwirt über 60.000 Euro Corona-Beihilfe bekommen, ohne die er hohe Verluste erlitten hätte. Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens wurde diese Überbrückungshilfe gewinnerhöhend als Einkommen gewertet. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass im Gegensatz dazu Corona-Soforthilfen nicht gewinnerhöhend gewertet werden, da sie als Hilfe in existenzieller Notlage dienten (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 UF 23/22).
Beschluss des LG Berlin vom 14.10.2013 (51 T 656/13)
Das auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Kranken- oder Übergangsgeld ist pfändbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handelt.
Ein Pfändungsschuldner hatte sich gegen eine Pfändung auf seinem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) gerichtlich zur Wehr gesetzt.
Das Gericht wies die sofortige Beschwerde des Pfändungsschuldners zurück. Der pfändungsfreie Betrag auf seinem P-Konto sei korrekt ermittelt worden. Übergangs- und Krankengelder sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und als solche pfändbar. Eine (rechnerische) Verteilung der nachträglich gezahlten Gelder auf die jeweiligen Monate, für die sie eigentlich gedacht gewesen wären, sei nicht vorgesehen. Auch sei der Fall der sogenannten „Monatsproblematik“, bei der die Sozialträger häufig die Gelder noch in den letzten Tagen des Vormonats für den Folgemonat überwiesen, damit sie rechtzeitig beim Empfänger ankämen, nicht mit einer Nachzahlung vergleichbar. Im ersteren Fall würden die Gelder noch für die Zukunft benötigt, im letzteren seien sie nachträglich gezahlt.