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So holen Sie sich von der Bausparkasse Ihr Geld zurück

Rechts­widrige Gebühren

Für viele Bauherren kommt es auf jeden Cent an – auch bei den Bauspar­verträgen.

Bausparkassen dürfen keine Konto­gebühren oder Service­pauschalen verlangen, hat der BGH entschieden. Bausparer können Erstattung fordern. Unser Muster­brief hilft.

Bundes­gerichts­hof: BHW-Jahres­entgelt unwirk­sam

Eine Klausel in den Bausparbedingungen der Bausparkasse BHW, nach denen Kunden für die Konto­führung während der Anspar­phase ihres Bauspar­vertrags ein Jahres­entgelt von 12 Euro zahlen müssen, ist unzu­lässig. Das hat der Bundes­gerichts­hof auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundes­verbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse hin entschieden. Die BHW muss jetzt ihre Bedingungen ändern und die zu Unrecht einbehaltenen Jahres­entgelte erstatten.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 15.11.2022
Aktenzeichen: XI ZR 551/21
Verbraucher­anwälte: Rechtsanwaltssozietät Loh, Luig & Matzkat, Lübeck

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundes­gerichts­hof Gebühren für die Führung des Kredit­kontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens auf Antrag der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen als rechts­widrig verboten.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 09.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 308/15

Rat der Stiftung Warentest

Erstattung fordern. Fordern Sie Ihre Bausparkasse mit Hilfe unseres Musterbriefes dazu auf, bereits abge­buchte Jahres­gebühren zu erstatten. Schalten Sie den Ombuds­mann ein, wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung nicht nach­kommt. Das stoppt die Verjährung. Unser Mustertext bietet auch für dieses Verfahren eine Vorlage und Hinweise dazu. Der Aufwand ist gering und Sie werden unserer Einschät­zung nach Ihr Geld wahr­scheinlich erhalten.

Konto­führung ist keine Sonder­leistung

Ein Konto­entgelt in der Anspar­phase wider­spreche dem gesetzlichen Leit­bild eines Bauspar­vertrages, begründeten die Richter in Karls­ruhe ihre Entscheidung. In dieser Phase sei der Bauspar­kunde Darlehens­geber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Vergabe des Darlehens schulde. Außerdem verwalte die Bausparkasse die Konten im eigenen Interesse. Bausparer erhielten dadurch keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was sie nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten dürfen.

Debeka muss Service­pauschale erstatten

In einem ähnlichen Fall hatte das Ober­landes­gericht Koblenz bereits 2019 eine Service­pauschale der Debeka gekippt, die die Bausparkasse 2017 für bestehende Verträge neu einge­führt hatte. „Für die bauspar­tech­nische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungs­masse“ sollten die Sparer je nach Tarif 12 oder 24 Euro im Jahr zahlen. Die Vertrags­änderung war unwirk­sam, entschied das Ober­landes­gericht Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen. Die für die Zuteilung der Verträge nötigen Verwaltungs­aufgaben erfülle die Bausparkasse über­wiegend im eigenen Interesse, um ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nach­zukommen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparer.
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 05.12.2019
Aktenzeichen: 2 U 1/19

Strittige Verjährung

Banken und Bausparkassen erstatten unzu­lässige Gebühren in der Regel nur für die vergangenen drei Kalender­jahre. Das entspricht der allgemeinen Verjährungs­frist. Der Europäische Gerichts­hof urteilte im vergangenen Jahr jedoch: Die Forderung auf Erstattung aufgrund miss­bräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.
Europäischer Gerichts­hof, Urteile vom 10.06.2021
Aktenzeichen: C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19

Vor den neueren Urteilen zu Gebühren in der Anspar­phase von Bauspar­verträgen in den Jahren 2020 und 2021 gab es kaum Hinweise darauf, dass die Konto­gebühren der Bausparkassen in der Spar­phase unwirk­sam sein könnten. Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe hatte noch 2015 das Gegen­teil entschieden.

Erstattung bis zehn Jahre zurück

Nach Auffassung unserer Juristen und von Verbraucher­anwälten beginnt die dreijäh­rige Verjährungs­frist deshalb erst, nachdem Verbraucher von den aktuellen Urteilen zur Unwirk­samkeit der Konto­gebühren erfuhren – eventuell sogar erst nach dem jüngsten Urteil des Bundes­gerichts­hofs. Die Folge: Es gilt aktuell nur die Höchst­frist, nach der Forderungen unabhängig von der Kennt­nis verjähren. Damit können Bausparer die Erstattung aller inner­halb der letzten zehn Jahren gezahlten Gebühren durch­setzen.

Land­gericht Hannover untersagt Konto­gebühr der LBS Nord

Auch die Landes­bausparkasse (LBS) Nord durfte im Jahr 2018 kein Konto­entgelt einführen. Das hatte das Land­gericht Hannover auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundes­verbands (vzbv) entschieden. Die Bausparkasse hatte das Konto­entgelt von 18 Euro im Jahr in einem Rund­schreiben angekündigt. Als Gegen­leistung erbringe sie „alle Leistungen, die für die Verschaffung der Anwart­schaft auf das zins­sichere Bauspardarlehen erforderlich sind“. Die Richter kritisierten, dass die Bausparkasse mit der Gebühr allgemeine Betriebs­kosten auf den Kunden abwälze. Sie verpflichteten die Bausparkasse, alle betroffenen Kunden über die Unwirk­samkeit der Vertrags­änderung zu informieren – oder das zu Unrecht abge­buchte Geld gleich zu erstatten.
Land­gericht Hannover, Urteil vom 08.11.2018
Aktenzeichen: 74 O 19/18

LBS Nord zieht Berufung zurück

Die LBS Nord ging gegen das Land­gerichts­urteil in die Berufung, zog diese aber nach einem Hinweis­beschluss des Ober­landes­gerichts Celle zurück. Die Richter hatten angekündigt, die Berufung als „offensicht­lich unbe­gründet“ zurück­zuweisen. Mit der Konto­gebühr in der Anspar­phase wälze die Bausparkasse ihre eigenen Aufwendungen unzu­lässig auf die ­Kunden ab.
Ober­landes­gericht Celle, Beschluss vom 27.03.2019
Aktenzeichen: 3 U 3/19

Viele Bausparer betroffen

Der Streit um Konto­gebühren und Service­pauschalen betrifft sehr viele Bausparer. In den vergangenen Jahren haben mehrere Bausparkassen jähr­liche Gebühren neu einge­führt oder erhöht. Fast alle neueren Tarife sehen von Anfang an ein jähr­liches Entgelt von 9 bis 30 Euro vor, das nach den jüngsten Gerichts­entscheidungen zum Thema ebenfalls unzu­lässig ist. Wider­sprechen kann sich auch hier lohnen. „Nach der Recht­sprechung war bisher nur klar, dass Bausparkassen keine Konto­gebühren für ihre Bauspardarlehen verlangen dürfen“, sagt Jana Brock­feld, Rechts­referentin beim vzbv. „Jetzt haben Gerichte entschieden, dass auch ein Konto­entgelt oder eine Service­pauschale in der Spar­phase unzu­lässig ist.“

Viele Kassen verlangen Konto­gebühren und Jahres­entgelte

Mehrere Bausparkassen verlangen eine „Konto­gebühr“ für die „bauspar­tech­nische Verwaltung, Kollektiv­steuerung und Führung einer Zuteilungs­masse“. Die meisten Landes­bausparkassen erheben ein „Jahres­entgelt“ für die „Verschaffung und Aufrecht­erhaltung der Anwart­schaft auf das Bauspardarlehen“. Die Formulierungen entsprechen fast wörtlich den Klauseln, die von den Richtern Hannover und Koblenz und jetzt auch in letzter Instanz in Karls­ruhe für unwirk­sam erklärt wurden.

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