Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Während des laufenden Mietverhältnisses nur dann, wenn die Kaution wirksam vereinbart wurde (siehe auch Darf der Vermieter Kaution und Bürgschaft verlangen?). Wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss der Vermieter die Kaution und die erzielten Zinsen nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zunächst abrechnen. Die Länge des Prüfungszeitraums ist umstritten (Details siehe Mieter-Set, Seite 69). Ein Monat nach Rückgabe der Mietsache ist in der Regel ausreichend.
Die Pflicht zur Abrechnung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter die gesamte Kaution damit sofort zurückzahlen muss. Er darf mit eigenen Forderungen (Mietrückständen, Schadenersatz usw.) aufrechnen und Einbehalte in angemessener Höhe für künftig noch zu erwartende Forderungen (üblicherweise aus noch folgenden Betriebskostenabrechnungen) vornehmen. Die Höhe der Einbehalte muss allerdings realistisch sein. Hatte der Mieter zum Beispiel Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen der Vergangenheit, ist ein Einbehalt regelmäßig nicht zulässig.