Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

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Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Roland Changed status to publish 31. Dezember 2022
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Während des laufenden Miet­verhält­nisses nur dann, wenn die Kaution wirk­sam vereinbart wurde (siehe auch Darf der Vermieter Kaution und Bürgschaft verlangen?). Wenn das Miet­verhältnis beendet ist, muss der Vermieter die Kaution und die erzielten Zinsen nach Ablauf eines angemessenen Prüfungs­zeitraums zunächst abrechnen. Die Länge des Prüfungs­zeitraums ist umstritten (Details siehe Mieter-Set, Seite 69). Ein Monat nach Rück­gabe der Mietsache ist in der Regel ausreichend.

Die Pflicht zur Abrechnung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter die gesamte Kaution damit sofort zurück­zahlen muss. Er darf mit eigenen Forderungen (Mietrück­ständen, Schaden­ersatz usw.) aufrechnen und Einbehalte in angemessener Höhe für künftig noch zu erwartende Forderungen (üblicher­weise aus noch folgenden Betriebs­kosten­abrechnungen) vornehmen. Die Höhe der Einbehalte muss allerdings realistisch sein. Hatte der Mieter zum Beispiel Guthaben aus den Betriebs­kosten­abrechnungen der Vergangenheit, ist ein Einbehalt regel­mäßig nicht zulässig.

Roland Changed status to publish 31. Dezember 2022
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