Schnee und Eis beseitigen – das Wichtigste in Kürze
Hausbesitzer. Stellen Sie sich rechtzeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.
Mieter. Überträgt Ihr Mietvertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winterdienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht rechtzeitig geräumt haben. Schließen Sie unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung ab, falls Sie noch keine haben.
Fußgänger. Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.
Wann der Gehweg in der Frühe geräumt sein muss
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein. Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen Veranstaltungen: „Hier muss die Straße bis zum Ende der Veranstaltung sicher sein“, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Einmal Schippen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbei gehen können legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Wie oft muss Schnee geräumt werden?
Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
Welche Streumittel sind erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einem starken Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Wer muss das Streugut besorgen?
Die Frage, wer das Streumaterial beschaffen muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ulrich Ropertz vom deutschen Mieterbund sieht den Vermieter in der Pflicht, bei einem Mehrfamilienhaus einheitlich das Material für die Räumung zu beschaffen. Anders sieht es bei Ein- oder Zweifamilienhäusern aus: „Da ist es dem Mieter wahrscheinlich noch zumutbar, sich um Schneeschaufel und Streumittel selber zu kümmern.“
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames „Schneedepot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen sowie Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
Grundsätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden
Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt sein
Um Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). „Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt. Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden“, bestätigt Ropertz. Heißt konkret: Im Mietvertrag muss beispielsweise stehen, dass die Mieter in einem Haus abwechselnd streuen müssen. Was dann „abwechselnd“ bedeutet, kann sich wiederum aus der Hausordnung ergeben. Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungsweise einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Winterdienst – auch Berufstätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räumpflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürgersteig zu fegen. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Automatisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hochbetagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatzmann stellen.
Tipp: In Mehrfamilienhäusern findet sich fast immer ein netter Nachbar, der den Dienst für ältere Mitbewohner oder als Urlaubsvertretung übernimmt.
Eis und Schnee – Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und überall einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Ulrich Ropertz: „Auch wenn der Bürgersteig auf der einen Seite perfekt gestreut ist, und ich entscheide mich als Fußgänger für die andere Seite, bei der ersichtlich nicht ausreichend gestreut wurde, muss ich mir bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Da kann man nur jedem raten, auf der gestreuten Seite zu laufen.“
Winterdienst – bis zur Grundstücksgrenze reicht
Wenn die Kommune öffentliche Gehwege vor Wohnhäusern nicht komplett räumt, müssen Hausbewohner das hinnehmen – und entsprechend vorsichtig sein (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 255/16). In dem Fall war die Stadt München für den Winterdienst zuständig. Sie hatte den öffentlichen Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, allerdings einen schmalen Streifen vor der Haustür des Mietshauses ausgelassen. Ein Mieter war daraufhin beim Verlassen des Hauses auf dem Streifen Schnee gestürzt und hatte sich dabei Frakturverletzungen am Knöchel zugezogen. Er verklagte seinen Vermieter auf Schadensersatz – erfolglos. Die Richter entschieden, dass Vermieter bei Eis und Schnee nur bis zu ihrer Grundstücksgrenze räumen müssen. Für den öffentlichen Gehweg sei die Stadt München zuständig – und die hatte in ausreichender Weise gestreut.