Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und dient der finanziellen Absicherung im Fall von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus sowie einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 44 SGB V).
Krankengeld erhalten ebenfalls Personen, die aufgrund von Organ- und Gewebespenden (§ 44a SGB V), Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüchen (§ 24b Abs. 2 S. 2 SGB V), arbeitsunfähig erkrankt sind. Zudem hat Anspruch auf Krankengeld, wer ein erkranktes Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, oder ein behindertes auf Hilfe angewiesenes Kind betreut (§ 45 SGB V).
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zunächst sechs Wochen durch die Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber abgesichert. Danach erfolgt der Krankengeldbezug mit einer Höchstdauer von 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Der Krankengeldanspruch ruht während der Zeit der Entgeltfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), so dass der Krankengeldbezug dann tatsächlich nur 72 Wochen dauert.
Unter welchen Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld?
Sie erhalten Krankengeld, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Familienversicherte, Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld II oder auch Praktikanten.
Für Ihren Anspruch auf Krankengeld ist es wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos durch den Arzt attestiert wird und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Die Frist zur Vorlage bei der Krankenkasse beträgt eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss durch einen Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Dabei gelten Samstage nicht als Werktage. Sind Sie bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, müssen Sie sich spätestens am Montag beim Arzt eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Entsteht eine Lücke bei den Krankschreibungen, droht eine Einstellung der Krankengeldzahlung.
NEU ab 11.05.2019: Nach neuer Rechtslage bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. Betroffen davon sind Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Bezugs von Krankengeld beendet wurde.
Ab wann und wie lange erhalten Sie Krankengeld?
Der Krankengeldanspruch beginnt an dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung mit Beginn des jeweiligen Aufenthalts. Einen Anspruch auf Krankengeld haben Sie längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen für dieselbe Erkrankung innerhalb von drei Jahren.
Erhalten Sie in den ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber, ruht Ihr Krankengeldanspruch. In den Zeitraum von 78 Wochen wird demnach eine etwaige Entgeltfortzahlung eingerechnet, sodass der Krankengeldanspruch in der Regel nur für 72 Wochen besteht. Werden Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig, zahlt es die Agentur für Arbeit sechs Wochen weiter und der Krankengeldanspruch ruht in dieser Zeit ebenfalls.
In welcher Höhe haben Sie Anspruch auf Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und RentenversicherungDie private Rentenversicherung ist eine Möglichkeit, um fü... More abgezogen, nicht aber Beiträge für die Krankenversicherung. Um das Krankengeld berechnen zu können, muss das regelmäßig erzielte Einkommen ermittelt werden. Hierzu schreibt die Krankenkasse Ihren Arbeitgeber an. Dieser ist verpflichtet, Auskünfte im Rahmen einer Entgeltbescheinigung gegenüber der Krankenkasse zu erteilen.
Neben dem regelmäßigen Einkommen erhöhen auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden, den Krankengeldanspruch.
Haben Sie zuletzt Arbeitslosengeld I bezogen, erhalten Sie Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeld-I-Anspruchs.
Müssen Sie einen Antrag stellen?
Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Soweit Sie aber absehen können, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sein werden, und Sie die Krankenkasse nicht bereits während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kontaktiert hat, kann es sinnvoll sein, dass Sie von sich aus mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und auf diesen Umstand hinweisen. Die Krankenkasse muss nämlich wegen der Berechnung der Höhe des Ihnen zustehenden Krankengeldes Auskünfte zu Ihren letzten Einkommen einholen und dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.