Pflegegeld
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
Pflegebedürftigkeit | Leistungen pro Monat | ||
---|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 316 | ||
Pflegegrad 3 | 545 | ||
Pflegegrad 4 | 728 | ||
Pflegegrad 5 | 901 |
Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Pflegebedürftige können auch einen ambulante Pflegedienst nutzen. Dieser unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.
Mehr Informationen über ambulante Pflegedienste und wie Kosten dafür im Rahmen der sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden können finden Sie im Artikel Pflegesachleistungen und ambulante Pflegedienste.
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
Die Pflegekasse zahlt die Pflegebedürftige in bestimmten Fällen, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit die beziehungsweise den Angehörigen vorübergehend nicht pflegen kann. Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Dies wird Verhinderungspflege genannt. Mehr über Höhe der Leistung und die Voraussetzungen, die dafür notwendig sind, erfahren Sie hier im Artikel Verhinderungspflege.
Pflegebedürftige können auch in Einrichtungen der Tagespflege oder der Nachtpflege gepflegt werden. Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Welche Leistungen der Pflegeversicherung hierbei in Anspruch genommen werden können, erfahren Sie im Artikel Tagespflege und Nachtpflege.
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Mehr darüber wie Sie diese Angebote nutzen können und dabei Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, erfahren Sie im Artikel Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch.
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